(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
| 0,2235 Euro | ||||||||||||||||||||||
| 0,2235 Euro | ||||||||||||||||||||||
| 0,4066 Euro |
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergibt, um 10 %.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a. bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachhinein zu leistenden Zuschlages in der Höhe von 20 % zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr 4 Euro und nach 24.00 Uhr 4,50 Euro.
Bestehende Entgeltvereinbarungen, soweit sie für die Hausbesorgerin/den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Hausbesorgerentgeltverordnung, LGBl. Nr. 105/2009, außer Kraft.
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 2010 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerInnen (Steiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet: