Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a. bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachhinein zu leistenden Zuschlages in der Höhe von 20 % zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
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