Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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