(1) Vor Verrichtungen an Maschinenwerkzeugen muß der Motor abgeschaltet werden.
(2) Die Schutzhaube muß die Maschinenwerkzeuge allseitig und von oben gänzlich abdecken.
(3) Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.
(4) Bei der Beförderung der Geräte zum Wechsel der Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.
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