§ 43 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Vor Verrichtungen an Maschinenwerkzeugen muß der Motor abgeschaltet werden§ 43 Stmk.

(2) Die Schutzhaube muß die Maschinenwerkzeuge allseitig und von oben gänzlich abdecken DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.

(4) Bei der Beförderung der Geräte zum Wechsel der Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Vor Verrichtungen an Maschinenwerkzeugen muß der Motor abgeschaltet werden§ 43 Stmk.

(2) Die Schutzhaube muß die Maschinenwerkzeuge allseitig und von oben gänzlich abdecken DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.

(4) Bei der Beförderung der Geräte zum Wechsel der Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.

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