§ 43 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Verrichtungen an Maschinenwerkzeugen muß der Motor abgeschaltet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Schutzhaube muß die Maschinenwerkzeuge allseitig und von oben gänzlich abdecken.
  3. (3)Absatz 3Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beförderung der Geräte zum Wechsel der Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.
§ 43 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsVor Verrichtungen an Maschinenwerkzeugen muß der Motor abgeschaltet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Schutzhaube muß die Maschinenwerkzeuge allseitig und von oben gänzlich abdecken.
  3. (3)Absatz 3Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beförderung der Geräte zum Wechsel der Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.
§ 43 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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