Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Je ein Exemplar dieser Verordnung hat in jedem Gemeindeamt sowie in jedem Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmer und familieneigenen Arbeitskräfte zugänglicher Stelle dauernd aufzuliegen.
In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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