Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Übertretungen der Vorschriften der §§ 2 bis 49 werden nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 1 des Gesetzes geahndet.
In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 Stmk. DSV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Stmk. DSV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 Stmk. DSV