§ 47 Stmk. DSV

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Ergebnisse der in den einschlägigen Gesetzen oder Normen (Önormen) vorgesehenen periodischen Überprüfungen, wie von Schutzausrüstungen oder -einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Materialseilbahnen, Aufzügen, Hubstaplern, Hebezeugen und Hubtoren, sind in einem Vormerkbuch festzuhalten, das bei Betriebskontrollen vorzuweisen ist.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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