(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9.März 1928, LGBl.Nr.54, betreffend den Ausschank von selbsterzeugtem Wein, Traubenmost und Obstwein (Obstmost), in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr.30/1932 und Nr.7/1959, außer Kraft.
(3) Die nach dem gemäß Abs.2 aufgehobenen Gesetz erfolgten Anmeldungen gelten als Anmeldungen im Sinne dieses Gesetzes; die Bescheide bleiben aufrecht, die Ausschank- und Verabreichungsbefugnisse richten sich jedoch nach diesem Gesetz.
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