§ 2 Stmk. BSG 1979

Stmk. BSG 1979 - Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei einem Wechsel des Ausschankortes oder der Ausschankräumlichkeiten ist die Anmeldung neu zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

a)

den Namen und Wohnort des Anmeldenden,

b)

die Bezeichnung des Ausschankortes sowie der Betriebsräumlichkeiten und -flächen,

c)

die Bezeichnung des Erzeugungsortes (§ 1 Abs.3),

d)

die Menge und Gattung der am Erzeugungsort (§ 1 Abs.3) insgesamt erzielten Fechsung,

e)

die Menge und Gattung der zum Ausschank vorgesehenen Weine und Obstweine,

f)

den Zeitraum für die Ausübung des Buschenschankrechtes.

(3) Die Angaben zu Abs.2 lit.a bis e sind durch eine Bestätigung der Gemeinde zu belegen. Die Erteilung dieser Bestätigung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 01.08.1979 bis 31.12.9999
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