(1) Wer
a) | die Ausschank- und Verabreichungsbefugnisse überschreitet (§ 1 Abs.1 und § 5), | |||||||||
b) | das Buschenschankrecht ohne ordnungsgemäße Anmeldung und vor Ablauf der Untersagungsfrist ausübt (§ 3 Abs.1 bis 3), | |||||||||
b1) | Bezeichnungen wie ,Buschenschank’ oder ,Buschenschenke’ oder entsprechende Wortverbindungen (§ 1 Abs. 1) unbefugt verwendet, | |||||||||
c) | das Buschenschankrecht über den Rahmen der Angaben der Anmeldung hinaus ausübt (§ 2 Abs.2), | |||||||||
d) | das Buschenschankrecht trotz Untersagung ausübt (§ 3 Abs.1, 3 bis 5 und § 7 Abs.2), | |||||||||
e) | den Geboten oder Verboten des § 4 zuwiderhandelt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis EUR 2.000,- zu bestrafen. |
(2) Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs.1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes hat bei schweren Verstößen die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Übertretung die Untersagung der Ausübung des Buschenschankrechtes anzudrohen, bei einer zweiten Übertretung die Ausübung des Buschenschankrechtes für die Dauer von sechs Monaten und bei weiteren Übertretungen für die Dauer eines Jahres zu untersagen.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 87/2013
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