(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist täglich nur zwischen 8 Uhr und 24 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.
(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Buschenschankberechtigten sowie die üblicherweise in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte verwendet werden.
(3) In einer Buschenschank sind organisierte Tanz- und Musikveranstaltungen verboten, ausgenommen Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und kulturübergreifende musikalische Veranstaltungen. Der Betrieb von Glücksspielen und der entgeltliche Betrieb von Automaten sind verboten.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 34/2013
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