(1) Bewirtschafter von in der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten sind berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden und in ihrem eigenen Betrieb mit Kellerwirtschaft erzeugten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbst gebrannte geistige Getränke in der Gemeinde des Erzeugungsortes oder in der Gemeinde ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte an Gäste entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht). Nur zur Ausübung des Buschenschankrechtes befugte Betriebe dürfen Bezeichnungen wie,Buschenschank’ oder,Buschenschenke’ oder entsprechende Wortverbindungen verwenden. Weinbuschenschank darf nur in einem Weinbaugebiet gemäß § 21 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, ausgeübt werden. Most- oder Obstweinbuschenschenken dürfen die genannten Bezeichnungen nur in Verbindung mit dem Wort,Most-’ oder,Obstwein’ verwenden.
(1a) Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des Gewerbes gemäß § 111 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 42/2008 in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Unter Obstwein im Sinne dieses Gesetzes sind nur die aus Äpfeln und Birnen oder aus einem Gemisch von diesen hergestellten vergorenen Erzeugnisse zu verstehen, die landesüblich als Most bezeichnet werden, sowie der Beerenobstwein.
(3) Unter Erzeugungsort ist jener Ort zu verstehen, an dem entweder das Rohprodukt geerntet wurde oder die zum Ausschank vorgesehenen Getränke erzeugt worden sind, sofern diese zusammen eine landwirtschaftliche Einheit bilden und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.
(4) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte ist jene Hofstelle zu verstehen, von der aus die Erzeugungsorte im Sinne des Abs.3 als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
(5) Das Buschenschankrecht erstreckt sich unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze auch auf die aus im slowenischen Grenzgebiet zur Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten stammende Ernte, sofern sich die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte (Abs. 4) des Bewirtschafters solcher Wein- und Obstgärten in der Steiermark befindet (so genannter Doppelbesitzer im kleinen Grenzverkehr).
(6) Unter selbst erzeugtem Wein im Sinne des Abs. 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingtem Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus der Weinbauregion Steiermark stammen.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 11/2003, LGBl. Nr. 34/2013, LGBl. Nr. 97/2016
(1) Die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei einem Wechsel des Ausschankortes oder der Ausschankräumlichkeiten ist die Anmeldung neu zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) | den Namen und Wohnort des Anmeldenden, | |||||||||
b) | die Bezeichnung des Ausschankortes sowie der Betriebsräumlichkeiten und -flächen, | |||||||||
c) | die Bezeichnung des Erzeugungsortes (§ 1 Abs.3), | |||||||||
d) | die Menge und Gattung der am Erzeugungsort (§ 1 Abs.3) insgesamt erzielten Fechsung, | |||||||||
e) | die Menge und Gattung der zum Ausschank vorgesehenen Weine und Obstweine, | |||||||||
f) | den Zeitraum für die Ausübung des Buschenschankrechtes. |
(3) Die Angaben zu Abs.2 lit.a bis e sind durch eine Bestätigung der Gemeinde zu belegen. Die Erteilung dieser Bestätigung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach erfolgter Anmeldung mit schriftlichem Bescheid die Ausübung des Buschenschankrechtes zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.
(2) Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Frist keinen Untersagungsbescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben auszuüben.
(3) Für die Anmeldung der Verlängerung der Dauer der Ausübung des Buschenschankrechtes gelten die Abs.1 und 2 sinngemäß, jedoch beträgt die Untersagungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Woche.
(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist auch nach Ablauf der Untersagungsfrist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden gemäß § 6 Abs.1 und 2 nicht mehr gegeben sind oder die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen nicht mehr dem § 6 Abs.3 entsprechen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Buschenschankrecht auch nur für einen bestimmten Zeitraum oder für einen Teil der Betriebsräumlichkeiten oder der allfälligen sonstigen Betriebsflächen untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um eine dem Gesetz entsprechende Ausübung des Buschenschankrechtes zu gewährleisten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die angemeldete Dauer des Buschenschankrechtes in einem auffallenden Mißverhältnis zu der zum Ausschank vorgesehenen Menge an Wein und Obstwein steht, die Anmeldung für die über den angemessenen Zeitraum hinausgehende Zeit zu untersagen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheide auch der Gemeinde des Ausschankortes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Fachgruppe der Gast- und Schankbetriebe, den örtlich zuständigen Bezirksstellen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und den örtlich zuständigen Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die genannten Stellen auch von den Anmeldungen in Kenntnis zu setzen, zu denen kein Bescheid erlassen wurde.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001
(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist täglich nur zwischen 8 Uhr und 24 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.
(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Buschenschankberechtigten sowie die üblicherweise in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte verwendet werden.
(3) In einer Buschenschank sind organisierte Tanz- und Musikveranstaltungen verboten, ausgenommen Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und kulturübergreifende musikalische Veranstaltungen. Der Betrieb von Glücksspielen und der entgeltliche Betrieb von Automaten sind verboten.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 34/2013
(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:
a) | Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch; | |||||||||
b) | kalte Speisen aus bäuerlichen Produkten, sofern sie dem Herkommen in Buschenschenken in der Steiermark entsprechen; | |||||||||
c) | Edelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst. |
(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001
(1) Die persönlichen Voraussetzungen fehlen, wenn das bisherige Verhalten des Anmeldenden die Annahme rechtfertigt, daß er das Buschenschankrecht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise ausüben wird.
(2) Insbesonder fehlen die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden, wenn er wegen
a) | einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, oder | |||||||||
b) | einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung oder | |||||||||
c) | eines Finanzvergehens | |||||||||
von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Buschenschankrechtes zu befürchten ist. |
(3) Die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen haben den üblicherweise an Buschenschenken zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes hat so zu erfolgen, dass der Charakter eines bäuerlichen Buschenschanks gewahrt bleibt.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wer
a) | die Ausschank- und Verabreichungsbefugnisse überschreitet (§ 1 Abs.1 und § 5), | |||||||||
b) | das Buschenschankrecht ohne ordnungsgemäße Anmeldung und vor Ablauf der Untersagungsfrist ausübt (§ 3 Abs.1 bis 3), | |||||||||
b1) | Bezeichnungen wie ,Buschenschank’ oder ,Buschenschenke’ oder entsprechende Wortverbindungen (§ 1 Abs. 1) unbefugt verwendet, | |||||||||
c) | das Buschenschankrecht über den Rahmen der Angaben der Anmeldung hinaus ausübt (§ 2 Abs.2), | |||||||||
d) | das Buschenschankrecht trotz Untersagung ausübt (§ 3 Abs.1, 3 bis 5 und § 7 Abs.2), | |||||||||
e) | den Geboten oder Verboten des § 4 zuwiderhandelt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis EUR 2.000,- zu bestrafen. |
(2) Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs.1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes hat bei schweren Verstößen die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Übertretung die Untersagung der Ausübung des Buschenschankrechtes anzudrohen, bei einer zweiten Übertretung die Ausübung des Buschenschankrechtes für die Dauer von sechs Monaten und bei weiteren Übertretungen für die Dauer eines Jahres zu untersagen.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 87/2013
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9.März 1928, LGBl.Nr.54, betreffend den Ausschank von selbsterzeugtem Wein, Traubenmost und Obstwein (Obstmost), in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr.30/1932 und Nr.7/1959, außer Kraft.
(3) Die nach dem gemäß Abs.2 aufgehobenen Gesetz erfolgten Anmeldungen gelten als Anmeldungen im Sinne dieses Gesetzes; die Bescheide bleiben aufrecht, die Ausschank- und Verabreichungsbefugnisse richten sich jedoch nach diesem Gesetz.
(1) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 5 (1) b, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 lit. b1 und § 7a tritt mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 41/2001 folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2001, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 vorletzter Halbsatz durch die Novelle LGBl. Nr. 41/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 erster und dritter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
(5) Die Einfügung des § 1 Abs. 1a und die Änderung des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2013 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung der Buschenschankgesetz-Novelle 2016, LGBl. Nr. 97/2016, tritt § 1 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2016, in Kraft. § 1 Abs. 6 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 47/2001, LGBl. Nr. 11/2003, LGBl. Nr. 34/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2016
Gesetz vom 14.März 1979 über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Obstwein in Buschenschenken (Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979)
Stammfassung: LGBl. Nr. 42/1979 (IX. GPStLT EZ 101)
Änderung
LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439)
LGBl. Nr. 41/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 6/1 AB EZ 6/3)
LGBl. Nr. 47/2001 (KB)
LGBl. Nr. 11/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1063/1 AB EZ 1063/2)
LGBl. Nr. 34/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1646/1 AB EZ 1646/3)