§ 53a StL 1992

StL 1992 - Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Rechnungsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 52b Abs. 2 Z 1, eingeschränkt auf Mittelverwendungen, zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.

(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Rechnungsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.

(5) Wenn dem Gemeinderat sowohl ein Voranschlag für das folgende als auch für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt wird, muss gleichzeitig nur ein mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan mit einem Zeitraum von sechs Rechnungsjahren vorgelegt werden. Dieser mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist im Folgejahr dem Gemeinderat in aktualisierter Form vorzulegen, wenn wesentliche Anpassungen an geänderte Verhältnisse erforderlich sind.

(6) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53a StL 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53a StL 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53a StL 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53a StL 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53a StL 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StL 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 StL 1992
§ 54 StL 1992