(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1. | die selbständige Erledigung folgender Geschäfte im Rahmen des inneren Dienstbetriebes: | |||||||||
a) | die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens der Stadt; | |||||||||
b) | die Veräußerung beweglicher Sachen bis zu einem Wert von 1.000 Euro; | |||||||||
c) | Angelegenheiten, die unmittelbar der Erhaltung der Substanz dienen oder die laufend, wenn auch nicht regelmäßig, anfallen und die insbesondere in der durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Weise zu besorgen sind; | |||||||||
d) | die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Anstalten und Betrieben erforderlichen Maßnahmen; | |||||||||
e) | die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind; | |||||||||
2. | die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung der Bediensteten im Rahmen der Leitung des inneren Dienstbetriebes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; | |||||||||
3. | die Vorbereitung der Berichterstattung und der Antragstellung sowie die Mitwirkung beim Vollzug nach Maßgabe der Geschäftsordnungen, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005) |
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