§ 51b StL 1992

StL 1992 - Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Haushalt: der integrierte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt gemäß der VRV 2015;

2.

Rechnungsjahr: das Kalenderjahr;

3.

Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit: Einzahlungen, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen sind und die nicht die voranschlagsunwirksame Gebarung betreffen;

4.

Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit: Auszahlungen, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen sind und die nicht die voranschlagsunwirksame Gebarung betreffen;

5.

Haushaltsausgleich: Ausgleich der Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit mit den Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit;

6.

Mittelaufbringungen: die Einzahlungen des Finanzierungshaushalts und die Erträge des Ergebnishaushalts;

7.

Mittelverwendungen: die Auszahlungen des Finanzierungshaushalts und die Aufwendungen des Ergebnishaushalts;

8.

nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht: dieses liegt vor, wenn

a)

im Finanzierungshaushalt die Liquidität der Stadt gegeben ist,

b)

im Ergebnishaushalt das Nettoergebnis mittelfristig (fünf Jahre) ausgeglichen ist und

c)

die Stadt ein positives Nettovermögen aufweist;

9.

investives Einzelvorhaben: eine Maßnahme, für die Schuldaufnahmen oder Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen werden oder die der Art nach lediglich vereinzelt vorkommt oder der Höhe nach den üblichen Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit erheblich überschreitet;

10.

sonstige Investition: eine aktivierungspflichtige Mittelverwendung, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51b StL 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51b StL 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51b StL 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51b StL 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51b StL 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StL 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51a StL 1992
§ 52 StL 1992