§ 49 StL 1992 § 49

StL 1992 - Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vertritt die Stadt nach außen.

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist der Vorstand des Magistrates und für dessen Geschäftsführung verantwortlich. Er (Sie) erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat.

(3) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) legt die beim Magistrat angefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vorlagen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)), soweit es sich nicht um Geschäftsstücke handelt, die durch Beschluß des Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsenates vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).

(4) Dem (Der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) steht - unbeschadet der dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuweisung des Personals zu.

(5) Alle Bediensteten der Stadt sind dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verantwortlich.

(6) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er (Sie) hat seine (ihre) Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) an Stelle des gemäß § 47 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er (sie) seine (ihre) Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(7) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist für die Erfüllung seiner (ihrer) dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 StL 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 StL 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 StL 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 StL 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 StL 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StL 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 StL 1992
§ 50 StL 1992