(1) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
(2) Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im Sinn dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.
(3) Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
(4) Sofern von der Unternehmung nach dem Unternehmenszweck Mittelaufbringungen erlöst werden, haben sie in der Regel zumindest alle Mittelverwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmung zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
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