(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind zur Erreichung des Haushaltsgleichgewichts, zur Rücklagenbildung, zur Instandsetzung des Vermögens der Stadt, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerplanmäßigen Tilgung (Sondertilgung) bestehender Darlehensschulden zu verwenden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(2) Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
0 Kommentare zu § 57 StL 1992