§ 46 StL 1992 § 46

StL 1992 - Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

1.

Anträge auf Änderung des Statutes; Anträge auf Grenzänderungen des Stadtgebietes;

2.

die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung; der Gemeinderat ist insbesondere befugt, die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen;

3.

sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die Erlassung, Änderung und Aufhebung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Durchführungsverordnungen sowie die Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Regelung der inneren Einrichtungen für die Besorgung der Aufgaben der Stadt;

4.

die Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der Stadt in generellen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;

5.

die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;

6.

der Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde (§ 44 Abs. 5);

7.

die Festsetzung allgemein geltender Entgelte (Tarife);

8.

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 100.000 Euro übersteigt;

9.

die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, der Abschluss sonstiger Finanzgeschäfte, genehmigungspflichtige Veranlagungen und die Übernahme von Haftungen mit einem Betrag von über 100.000 Euro;

10.

die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von 100.000 Euro übersteigen;

11.

der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro;

12.

der Abschluß und die Auflösung sonstiger Verträge, wenn das darin festgesetzte einmalige Entgelt 100.000 Euro oder das jährliche Entgelt 50.000 Euro übersteigt;

13.

die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft oder Gesellschaft und der Austritt aus ihnen;

14.

die Gewährung von geldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen, wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt;

15.

die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert 100.000 Euro übersteigt und in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist;

16.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von über 50.000 Euro im Einzelfall;

17.

die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem Wert von über 50.000 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 90/2001, 1/2005, 1/2012, 91/2018)

(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten, in denen keine besonderen Quoren für die Beschlussfassung vorgesehen sind, mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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