§ 40a StL 1992 § 40a

StL 1992 - Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 39 Abs. 2 insbesondere die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes zu.

(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Stadtsenats zu entsprechen. Ist danach eine Fraktion im Kontrollausschuss nicht vertreten, ist der Kontrollausschuss jedenfalls um ein Mitglied dieser Fraktion zu erweitern. Mitglieder des Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, haben das Recht, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen.

(3) Der Kontrollausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:

1.

Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Mitglieder ist zunächst unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 zu berechnen;

2.

die Mitglieder des Stadtsenats dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

(4) Die Vorsitzendenstelle kommt der stärksten nicht im Stadtsenat mit Stimmrecht vertretenen Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl mehr gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt jener Fraktion zu, die im Gemeinderat die nächsthöhere Mandatszahl erreicht hat; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Sind alle Fraktionen des Gemeinderates auch im Stadtsenat vertreten, kommt die Vorsitzendenstelle der nach Mandaten im Gemeinderat schwächsten Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt der nach den vorher genannten Grundsätzen jeweils zweitschwächsten Fraktion zu.

(6) Bringt die Fraktion, die den Anspruch auf die Stelle des (der) Vorsitzenden hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, kommt diese Stelle der nächst stärkeren Fraktion zu; dies gilt auch für den (die) Vorsitzenden-Stellvertreter (-Stellvertreterin).

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40a StL 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40a StL 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40a StL 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40a StL 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40a StL 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StL 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 StL 1992
§ 41 StL 1992