Norm: StGB §164StGB §238
Rechtssatz: Beim „Parkpickerl“ des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich weder um ein amtliches Wertzeichen im Sinn des § 238 StGB noch um amtliche Stempelabdrücke nach § 238 Abs 3 StGB. Entscheidungstexte 17 Os 49/14f Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 49/14f 17 Os 5/15m Entscheidungstext OGH 09.04.2015 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1976, GZ 7 c E Vr 8606/76-7, wurde die am 7. Juni 1956 geborene Studentin Beatrix A der Vergehen der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB und der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 (1. Fall) StGB schuldig erkannt, und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie in Wien 1.) zumindest am 1. Juni 1976 versuchte... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.August 1976, GZ. 1 e E Vr 5148/76-5, wurde die am 17. Februar 1942 geborene Sekretärin Edeltraud A des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie am 29.April 1976 in Wien dadurch, daß sie auf einem Parkschein, der bereits entwertet war, die Entwertung ausradierte, eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälschte, daß sie im Rech... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §223StGB §224StGB §238
Rechtssatz: Ein Parkschein (nach dem Wiener Parkometergesetz) fällt nicht unter den Begriff der Urkunde nach § 74 Z 7 StGB, sondern dem des Wertzeichens nach § 238 StGB, dessen Wiederverwendung (nach Ausradierung der bereits bei der ersten Verwendung vorgenommenen Markierungen) gemäß § 238 Abs 4 StGB gerichtlich nicht (auch nicht nach § 108 StGB) strafbar ist. OLG vom 25.11.1976, 16 Bs 421/76; Veröff... mehr lesen...