Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick E***** mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (B) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt. Danach hat er (A) vom 7. Oktober 2008 bis zum 14. Juni 2009 wiederholt vorschriftswidrig Cannabis erworben und besessen, (B) von der Jahres... mehr lesen...