Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtlich verfehlten (RIS-Justiz RS0115553; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 563) Subsumtionsfreispruch enthält, wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Ralf H***** jeweils des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB (1) sowie der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (2) schuldig erkan... mehr lesen...
Gründe: Der am 1. August 1959 geborene Kellner Gerhard H*** wurde des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB. (1) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffG. (2) schuldig erkannt. Der Schuldspruch wegen Betrugs wird von der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. und vom Angeklagten aus Z. 9 lit. b angefochten. Insoweit liegt dem Angeklagten zur Last, am 28. November 1988 in Enns mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Ka... mehr lesen...
Norm: StGB §232StGB §233
Rechtssatz: Eine nur einseitig bedruckte Note ist kein "Geld" in der Bedeutung der §§ 232, 233 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 53/89 Entscheidungstext OGH 06.07.1989 13 Os 53/89 Veröff: SSt 60/44 = JBl 1990,55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095653 Dok... mehr lesen...
Norm: StGB §108StGB §146 A1StGB §232StGB §233
Rechtssatz: Die spezifisch "geldgebundene" Verwechslungsuntauglichkeit einer nur einseitig bedruckten Note (§§ 232, 233 StGB) muß nicht mit der Untauglichkeit zu einer sonstigen Täuschung (§§ 108, 146 StGB) zusammenfallen. Entscheidungstexte 13 Os 53/89 Entscheidungstext OGH 06.07.1989 13 Os 53/89 Veröff: SSt 60/44 = JBl 1990,5... mehr lesen...
Norm: StGB §233
Rechtssatz: Das Tatbild des sogenannten Münzbetruges nach § 233 StGB erfaßt im Gegensatz zu § 232 Abs 2 StGB die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann. § 233 Abs 1 Z 1 StGB stellt nicht auf ein erstmaliges "In-Verkehr-Setzen" als Geld ab, sondern auch auf jede spätere Weitergabe, durch die das Falschgeld (unmittelbar oder mittelbar) als... mehr lesen...
Norm: StGB §232StGB §233
Rechtssatz: 1.) Geld ist nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erweckt und im gewöhnlichen Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag, wobei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. 2.) Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen und die im Normalfall auch einem Laien sofort auffallen würde, kann Objekt eines Geldfäls... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §146 FStGB §233
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt eines mit der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes verübten Betruges ist als vorbestrafte Verwertungshandlung durch die Bestrafung wegen des Vergehens nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB mitabgegolten (materielle Subsidiarität). Entscheidungstexte 9 Os 150/84 Entscheidungstext OGH 04.12.1984 9 Os 150/84 Ver... mehr lesen...
Norm: StGB §232StGB §233
Rechtssatz: Auch ein im Xerox-Kopierverfahren hergestelltes Banknotenfalsifikat kann Objekt eines Geldfälschungsdelikts sein. Entscheidungstexte 9 Os 150/84 Entscheidungstext OGH 04.12.1984 9 Os 150/84 Veröff: JBl 1986,195 (zustimmend Kienapfel) = EvBl 1985/107 S 529 = RZ 1985/61 S 165 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: StGB §233
Rechtssatz: Der Täter, der mit dem selben Falschgeld eine Tathandlung nach Z 1 und eine nach Z 2 Abs 1 des § 233 StGB begeht, verantwortet nur § 233 Abs 1 Z 2 StGB. Entscheidungstexte 12 Os 84/77 Entscheidungstext OGH 18.08.1977 12 Os 84/77 Veröff: SSt 48/60 = EvBl 1978/36 S 105 = RZ 1977/120 S 221 = ZVR 1978/196 S 220 12 Os 1... mehr lesen...