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(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. | mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder | |||||||||
2. | als echt und unverfälscht ausgibt, | |||||||||
ist mit Freiheitsstrafe bis zu |
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 50300 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monateneinem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. | mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder | |||||||||
2. | als echt und unverfälscht ausgibt, | |||||||||
ist mit Freiheitsstrafe bis zu |
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 50300 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monateneinem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.