§ 179 StGB Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360720 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2015

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360720 Tagessätzen zu bestrafen.