§ 9 StFanlVO 2016 Blockheizkraftwerke

StFanlVO 2016 - Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

 

1.

Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 0,25

> 0,25 bis < 1

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

50

CO (mg/m³)

650

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

 

2.

Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis < 1

CO (mg/m³)

200

NOx (mg/m³)

250

NMHC (mg/m³)

150

 

3.

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 0,25

> 0,25 bis < 1

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:

1.

Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;

2.

Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

In Kraft seit 04.04.2019 bis 31.12.9999
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