(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:
Gesamtschwefelgehalt (Sges.), | DIN 51724-1 |
Veraschung der Brennstoffprobe | DIN 51719 |
Berechnung des Heizwertes (Hu) | DIN 51900 -1 |
(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:
Sheizwertspezifisch mit und |
Sheizwertspezifisch…..verbrennlicher Schwefel, bezogen auf Hu | ||||||||||
Sges.…..Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes | ||||||||||
Sgeb…..in der Asche gebundener Schwefel | ||||||||||
Hu……Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird | ||||||||||
(ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert Hu]) | ||||||||||
SA…Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%) | ||||||||||
Sv……verbrennlicher Schwefelgehalt | ||||||||||
A…….Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand |
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