§ 2 StFanlVO 2016 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

StFanlVO 2016 - Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

 

1.

Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder

standardisierte biogene Brennstoffe*

80

* gilt bis 31.12.2021

 

2.

Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

 

3.

Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe* je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

 

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

 

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

* gilt bis 31.12.2019

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

In Kraft seit 04.04.2019 bis 31.12.9999
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