§ 7 StFanlVO 2016 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

StFanlVO 2016 - Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

 

1.

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

 

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %,

für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

 

2.

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl*

1

CO (mg/m³)

100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

 

3.

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

 

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

 

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

 

1.

Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

 

2.

Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

 

3.

Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

In Kraft seit 04.04.2019 bis 31.12.9999
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