(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. | binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme für | |||||||||
a.) | Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, | |||||||||
b.) | Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung über 400 kW, | |||||||||
c.) | Blockheizkraftwerke und | |||||||||
d.) | Gasturbinen; | |||||||||
2. | alle drei Jahre für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 20 MW; | |||||||||
3. | jährlich bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 20 MW. |
(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 11 nicht erforderlich.
(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(5) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.
(6) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
0 Kommentare zu § 12 StFanlVO 2016