§ 2 StFanlVO 2016 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2019 bis 31.12.9999

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1.

Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder

standardisierte biogene Brennstoffe*

80

2.

Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %
a) Herde 73

* gilt bis 31.12.2021

b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe

der Nennwärmeleistung :

bis 4 kW 78
über 4 bis 10 kW 81
über 10 kW 84

32.

Warmwasserbereiter:

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

43.

Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe* je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

* gilt bis 31.12.2019

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Stand vor dem 03.04.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 03.04.2019

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1.

Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder

standardisierte biogene Brennstoffe*

80

2.

Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %
a) Herde 73

* gilt bis 31.12.2021

b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe

der Nennwärmeleistung :

bis 4 kW 78
über 4 bis 10 kW 81
über 10 kW 84

32.

Warmwasserbereiter:

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

43.

Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe* je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

* gilt bis 31.12.2019

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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