§ 17 StFanlVO 2016 Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

StFanlVO 2016 - Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten der Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.

(2) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 4 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.

(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die in den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

In Kraft seit 04.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 StFanlVO 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 StFanlVO 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 StFanlVO 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 StFanlVO 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 StFanlVO 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 StFanlVO 2016
§ 17a StFanlVO 2016