§ 20a StFanlVO 2016

StFanlVO 2016 - Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

In Kraft seit 16.10.2021 bis 31.12.9999
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