§ 15 StFanlVO 2016

StFanlVO 2016 - Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Daten der Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind der Landesregierung gemäß § 32 StHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

In Kraft seit 16.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 StFanlVO 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 StFanlVO 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 StFanlVO 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 StFanlVO 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 StFanlVO 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 StFanlVO 2016
§ 16 StFanlVO 2016