§ 17 StFanlVO 2016 Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Auf Blockheizkraftwerke, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des § 9 nicht anzuwenden.

(2) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten dieserder Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.

(32) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor Inkrafttreten dieser Verordnungdem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 3 bis 54 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.

(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Für bestehende Heizungsanlagen,Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die bereits einer einmaligen Inspektion nach § 5a der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnungin den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 13/2011LGBl. Nr. 30/2019 unterzogen wurden, berechnet sich die Frist für die nächste Inspektion nach dem Kalenderjahr, in dem die einmalige Inspektion durchgeführt wurde.

(5) Die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe gemäß § 4 gelten für ab Inkrafttreten der Verordnung neu angelieferte bzw. eingelagerte Brennstoffe. Lagerbestände müssen spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung die Anforderungen des § 4 erfüllen. Bei festen nicht standardisierten biogenen Brenn- und Kraftstoffen gemäß § 4 ist der zulässige Gesamtchlorgehalt spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

Stand vor dem 03.04.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 03.04.2019

(1) Auf Blockheizkraftwerke, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des § 9 nicht anzuwenden.

(2) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten dieserder Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.

(32) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor Inkrafttreten dieser Verordnungdem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 3 bis 54 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.

(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Für bestehende Heizungsanlagen,Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die bereits einer einmaligen Inspektion nach § 5a der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnungin den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 13/2011LGBl. Nr. 30/2019 unterzogen wurden, berechnet sich die Frist für die nächste Inspektion nach dem Kalenderjahr, in dem die einmalige Inspektion durchgeführt wurde.

(5) Die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe gemäß § 4 gelten für ab Inkrafttreten der Verordnung neu angelieferte bzw. eingelagerte Brennstoffe. Lagerbestände müssen spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung die Anforderungen des § 4 erfüllen. Bei festen nicht standardisierten biogenen Brenn- und Kraftstoffen gemäß § 4 ist der zulässige Gesamtchlorgehalt spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

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