§ 11 StBHG Gesamteinkommen

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
  2. (2)Absatz 2Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
    1. 1.Ziffer einsbesondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß Paragraph 10, berücksichtigt wurde,
    2. 2.Ziffer 2besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
    3. 3.Ziffer 3pflegebezogene Geldleistungen,
    4. 4.Ziffer 4Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
    5. 5.Ziffer 5der zustehende Unterhalt gemäß § 231 ABGB,der zustehende Unterhalt gemäß Paragraph 231, ABGB,
    6. 6.Ziffer 6das Taschengelddie Zuwendung gemäß § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 2,das Taschengelddie Zuwendung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 2,,
    7. 7.Ziffer 7Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,
    8. 8.Ziffer 8Sonderzahlungen,
    9. 9.Ziffer 9das Einkommen, das im Zusammenhang mit § 8 bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.das Einkommen, das im Zusammenhang mit Paragraph 8, bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
  3. (3)Absatz 3Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:Von dem nach Absatz eins und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
    1. 1.Ziffer einsdie auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
    2. 2.Ziffer 2die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,
    3. 3.Ziffer 3die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und
    4. 4.Ziffer 4für das Wohnen
      1. a)Litera ajener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, zu entrichten hat,
      2. b)Litera bzu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,
      3. c)Litera cdie Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.
    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsGesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
  2. (2)Absatz 2Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
    1. 1.Ziffer einsbesondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß Paragraph 10, berücksichtigt wurde,
    2. 2.Ziffer 2besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
    3. 3.Ziffer 3pflegebezogene Geldleistungen,
    4. 4.Ziffer 4Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
    5. 5.Ziffer 5der zustehende Unterhalt gemäß § 231 ABGB,der zustehende Unterhalt gemäß Paragraph 231, ABGB,
    6. 6.Ziffer 6das Taschengelddie Zuwendung gemäß § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 2,das Taschengelddie Zuwendung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 2,,
    7. 7.Ziffer 7Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,
    8. 8.Ziffer 8Sonderzahlungen,
    9. 9.Ziffer 9das Einkommen, das im Zusammenhang mit § 8 bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.das Einkommen, das im Zusammenhang mit Paragraph 8, bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
  3. (3)Absatz 3Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:Von dem nach Absatz eins und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
    1. 1.Ziffer einsdie auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
    2. 2.Ziffer 2die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,
    3. 3.Ziffer 3die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und
    4. 4.Ziffer 4für das Wohnen
      1. a)Litera ajener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, zu entrichten hat,
      2. b)Litera bzu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,
      3. c)Litera cdie Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.
    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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