Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 39. (Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:
1. |
| |||||||||
2. | Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei | |||||||||
„5. | Assanierung. |
(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des(Anm.: Durch Art. 2 § 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929Z 2, BGBl. Nr. 202/1929BGBl. I Nr. 2/2008, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeitals nicht mehr geltend festgestellt.)
§ 39. (Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:
1. |
| |||||||||
2. | Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei | |||||||||
„5. | Assanierung. |
(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des(Anm.: Durch Art. 2 § 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929Z 2, BGBl. Nr. 202/1929BGBl. I Nr. 2/2008, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeitals nicht mehr geltend festgestellt.)