Art. 1 § 39 StadtErnG

Stadterneuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsIm Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen.Im Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen.
  2. 2.Ziffer 2Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Artikel 11, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
  3. „5.Ziffer 5Assanierung.''
  1. (2)Absatz 2Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202/1929, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1929,, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.2007
  1. 1.Ziffer einsIm Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen.Im Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen.
  2. 2.Ziffer 2Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Artikel 11, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
  3. „5.Ziffer 5Assanierung.''
  1. (2)Absatz 2Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202/1929, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1929,, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

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