§ 27a St. MSchKG Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist gemäß § 7 Abs. 1,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 21 Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 21 Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 18, 19, 21, 22 oder 27 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären,

4.

bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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