Die Dienstnehmerin kann
1. | nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist gemäß § 7 Abs. 1, | |||||||||
2. | nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 21 Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 21 Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen, | |||||||||
3. | bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 18, 19, 21, 22 oder 27 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, | |||||||||
4. | bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz | |||||||||
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
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