Alle Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2006, ausgenommen die Neufassung der §§ 33 und 34 Abs. 1, gelten für
1. | Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni 2006 geboren werden; | |||||||||
2. | Eltern, wenn ein Elternteil des Kindes sich am 1. Juli 2006 in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl Nr. 909/1993, befindet; | |||||||||
3. | Mütter, die sich am 1. Juli 2006 in einem Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, befinden; | |||||||||
4. | Väter, wenn sich die Mutter am 1. Juli 2006 in einem Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, befindet; | |||||||||
5. | Mütter, die im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 einen Gebührenurlaub verbrauchen oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert sind und Karenz bereits geltend gemacht haben; | |||||||||
6. | Väter, wenn die Mutter des Kindes im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz bereits geltend gemacht hat. | |||||||||
Für andere Mütter und Väter gelten weiterhin die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 in der ursprünglichen Fassung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
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