Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 25 und 25a zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
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