(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft.
(2) Ansprüche, die durch die §§ 18 bis 22 und 25 bis 31 neu geschaffen werden, haben nur Eltern (Pflege oder Adoptiveltern), wenn das Kind nach dem 30. Juni 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Pflege oder Adoptiveltern), deren Kind vor dem 30. Juni 2000 geboren wurde, richten sich nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesgesetz geltenden Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung LGBl. Nr. 98 und 99/1993 und dem Eltern Karenzurlaubsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 98 und 99/1993.
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