Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 25 Abs. 1 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
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