§ 25a St. MSchKG Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 25 Abs. 1 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25a St. MSchKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a St. MSchKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25a St. MSchKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25a St. MSchKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25a St. MSchKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 St. MSchKG
§ 25b St. MSchKG