(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 18 oder 19 spätestens
1. | mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, | |||||||||
2. | wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes | |||||||||
geendet hat. |
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 18 Abs. 3 oder 19 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung erklären, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben.
(5) Beamtinnen können die aufgeschobene Karenz zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Lehrerinnen können die aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
(6) Wurde die aufgeschobene Karenz bei einem anderen Dienstgeber als dem Land Steiermark vereinbart, ist eine neuerliche Vereinbarung bei Dienstantritt zu treffen.
0 Kommentare zu § 20 St. MSchKG