§ 7 St-LAG Abgabenerklärung, Entrichtung

St-LAG - Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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