§ 7 St-LAG Abgabenerklärung, Entrichtung

St-LAG - Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 St-LAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 St-LAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 St-LAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 St-LAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 St-LAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-LAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 St-LAG
§ 8 St-LAG