(1) Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind
a) | Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, | |||||||||
b) | Sportveranstaltungen von Amateuren, | |||||||||
c) | Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen, | |||||||||
d) | die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden, | |||||||||
e) | Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts. |
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013
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