(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer Betracht zu bleiben.
(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
(3) Die Gemeinde hat die Lustbarkeitsabgabe mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wenn
a) | für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder | |||||||||
b) | das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Abs. 2) für die Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann. |
(4) Bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise Veranstaltungen handelt. Der Pauschalbetrag kann in den Fällen des Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises festgesetzt werden. Der Pauschalbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 440 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 300 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(5) Für das Halten von
1. | Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat höchstens 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2 und 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automaten) zu entrichten; | |||||||||
2. | Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat höchstens 10 Euro; | |||||||||
3. | Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat höchstens 700 Euro. |
(6) Der Prozentsatz (Abs. 1) und der Pauschalbetrag nach Abs. 4 können für verschiedene Abgabegegenstände (§ 1 Abs. 2 und 3) verschieden festgesetzt werden.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschalbeträge (Abs. 4 und 5) entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2010, LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015
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