Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Spielapparate auch der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015
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