§ 7 St-LAG Abgabenerklärung, Entrichtung

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 , eine SelbstbemessungsabgabeSelbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.04.2013

Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 , eine SelbstbemessungsabgabeSelbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

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