§ 8 St-LAG Kontrolle

St-LAG - Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände von diesen überprüfen zu lassen.

(2) Den Beauftragten ist von der Abgabenbehörde eine Bestätigung auszustellen.

In Kraft seit 01.08.2003 bis 31.12.9999
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